Zunehmend vereinfachen sich Behörden ihre Arbeit dadurch, dass sie, vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung, den Antragsteller zwingen, über ein behördliches „eService-Portal“ zu kommunizieren, das selbständig auf Eingänge zu prüfen sei. In einem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner betreuten Fall hieß es in einem Zuwendungsbescheid nach der Förderrichtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeuge“, dass die Förderung nur gewährt werde, wenn innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ein weiterer Zwischennachweis vorgelegt werde. Der Zuwendungsbescheid wurde in das „eService-Portal“ eingestellt und eine Benachrichtigungs-Mail versandt. Diese Mail landete beim Betroffenen unstreitig im „Spam-Ordner“, so dass der Bescheid zunächst nicht abgerufen und nicht zur Kenntnis genommen wurde. Nach Ablauf der Monatsfrist stellte sich die Behörde auf den Standpunkt, dass der Zuwendungsbescheid verfallen und die Zuwendung nicht mehr auszuzahlen sei. Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner hat hiergegen argumentiert, dass kein den Fristlauf begründender „Erhalt“ des Bescheides vorlag. Denn es war kein Fall einer elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 2a LVwVfG einschlägig, wonach ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Beteiligten dadurch bekannt gegeben werden kann, dass er vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Denn nach § 41 Abs. 2a Satz 2 LVwVfG gilt der Verwaltungsakt erst am Tag nach dem Abruf als bekanntgegeben. Es liege auch kein Fall der Zustellungsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vor, weil der Verwaltungsakt gerade nicht an den Adressaten elektronisch übermittelt, sondern nur in ein „eService-Portal“ eingestellt wurde. Eine solche Vereinfachung für die Behörde könne nicht in die Risikosphäre des Betroffenen fallen. Das zuständige VG Köln hatte sich in einem gerichtlichen Hinweis unserer Sichtweise angeschlossen, woraufhin die Behörde den Ablehnungsbescheid aufhob und den Zuwendungsbescheid doch erließ.
Die Verwaltungsvereinfachung für die Behörden kann also nicht in dem Sinne zu Lasten des Bürgers gehen, dass dieser verpflichtet wäre, eine Vielzahl von behördlichen „Service-Portalen“ selbständig auf elektronische Posteingänge hin zu kontrollieren, die er ohne Kenntnis gegen sich gelten lassen müsste.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
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