Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung vom13. März 2025, III ZR 40/24 mit der Zulässigkeit der Vertretung eines Wahlarztes befasst. Gemäß § 630b i.V.m. § 613 Satz 1 BGB besteht eine grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Leistungserbringung im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen. Im Falle einer Verhinderung kann sich der Wahlarzt vertreten lassen, sofern die Vertretung zuvor mit dem Patienten wirksam vereinbart wurde. Während eine unvorhersehbare Verhinderung in der Wahlleistungsvereinbarung selbst durch eine vorformulierte Vertretungsklausel geregelt werden kann, bedarf eine vorhersehbare Verhinderung, z.B. infolge eines Urlaubes, des Abschlusses einer individuellen Vertretungsvereinbarung, wie der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2007 (III ZR 144/07) festgestellt hatte.
Ob diese Individualvereinbarungen grundsätzlich auch bei Anwesenheit des Wahlarztes geschlossen werden können, blieb bislang unklar. In dem der aktuellen Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall war zusätzlich zum Wahlleistungsvertrag eine Vereinbarung getroffen worden, nach welcher der Leitende Oberarzt eine elektive Operation durchführen und diese Leistungen nach Wahlarztgrundsätzen hätten abgerechnet werden dürfen. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Vereinbarung nicht auf eine tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes beschränkte. Es handelte sich damit um eine sog. „gewünschte“ Stellvertretung – wobei dieser Begriff insoweit missverständlich ist, als dass der Wunsch zur Behandlung durch einen Vertreter des Wahlarztes hier offenbar gerade nicht vom Patienten ausging.
Der BGH entschied, dass eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Vereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, nichtig ist. Eine derartige Vereinbarung konterkariere den Kerngehalt einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Obwohl der Patient, ohne dass dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre, vollständig durch einen Nicht-Wahlarzt behandelt werde, solle er gleichwohl die für die Behandlung durch den Wahlarzt vereinbarte besondere Vergütung zahlen. Ein schützenswertes Interesse des Krankenhausträgers beziehungsweise des liquidationsberechtigten Wahlarztes an einer solchen Abrechnungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die gewünschte Stellvertretung nicht auf Initiative des Patienten, sondern auf Initiative des Krankenhauses oder Wahlarztes vereinbart werde.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund