Nordrhein-Westfalen hat durch Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes mit Wirkung zum 15.12.2023 (GV. NRW Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen für die Adressaten von Feststellungsbescheiden abgeschafft. Die Änderung wird in der Gesetzesbegründung knapp als quasi redaktionelle Anpassung an die Rechtslage in Bezug auf die bereits seit Jahren entfallene aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide zugunsten Dritter dargestellt, um eine „uneinheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplans 2022“ zu verhindern. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angesichts der Tragweite der noch zu erwartenden Bescheide in vielen Fällen zu einer Verschiebung in den einstweiligen Rechtsschutz führen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Keine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Information
In einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren spielten die Kosten eines Cyberknife-Verfahrens und der Vorwurf des gesetzlich krankenversicherten Klägers, das ihn behandelnde Universitätsklinikum habe seine Pflicht