Das BSG hat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2024 (B 1 KR 29/22 R) mit erst jetzt veröffentlichten Gründen entschieden, dass bei sachgrundloser Verlegung in ein anderes Krankenhaus regelmäßig schuldhaft die Behandlungspflicht und im Falle von Mehrkosten für die Krankenkassen auch das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt wird. Damit hat das BSG seine Rechtsprechung fortentwickelt. In der Entscheidung vom 16. Mai 2024 hat es aber auch klargestellt, dass die Pflicht zur Prüfung eines Alternativverhaltens das Krankenhaus nur einseitig für den Fall der sachgrundlosen Verlegung trifft. Das heißt, die Weiterbehandlung im eigenen Haus erfordert umgekehrt grundsätzlich nicht die Prüfung, ob eine Verlegung insgesamt wirtschaftlicher sein könnte. Einen Schaden muss sich das sachgrundlos verlegende Krankenhaus im Übrigen auch nur dann zurechnen lassen, wenn das aufnehmende Krankenhaus den Versicherten wirtschaftlich behandelt und sachlich-rechnerisch richtig abgerechnet hat. Dies hat die Krankenkasse, die einen Schadensersatzanspruch wegen sachgrundloser Verlegung behauptet, anhand einer diesen Anforderungen genügenden Abrechnung des aufnehmenden Krankenhauses darzulegen.
hre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Weiterhin keine Erleichterung bei der Geltendmachung von Nothelferansprüchen
Das BSG hat in seiner Entscheidung B 8 SO 2/21 R vom 06.10.2022 die bisherige Rechtsprechungslinie fortgeführt.Bezüglich einer um 01.22 Uhr an einem Wochentag notfallmäßig