Das VG Gelsenkirchen hat am 14.3.2025 in zwei von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet für die LG 7.2 und 16.4 – 18 L 275/25, 18 L 374/25. Beide Krankenhäuser, denen die beantragten Leistungsgruppen nicht erteilt worden waren, dürfen nun über den 1.4.2025 hinaus Leukämien und Lymphome behandeln und Pankreaseingriffe durchführen. Sie sind vorläufig so zu stellen als wäre der Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 nicht ergangen. Das VG Gelsenkirchen hält die Auswahlentscheidungen im Regierungsbezirk Münster für voraussichtlich rechtswidrig u.a. aufgrund der Reduzierung auf wenige Standorte, wovon sich allein drei in der Stadt Münster befinden, und den bevorzugten Krankenhäusern ein Vielfaches der von ihnen beantragten Fallzahlen zugesprochen worden war. Dies verstoße bereits gegen den krankenhausplanerischen Grundsatz der Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung in unmittelbarer Nähe. Auch die Tatsache, dass am Standort eine eigene Strahlentherapie vorhanden ist, an den anderen vom MAGS bevorzugten Krankenhäusern jedoch nur in Kooperation, sei ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae
Keine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Information
In einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren spielten die Kosten eines Cyberknife-Verfahrens und der Vorwurf des gesetzlich krankenversicherten Klägers, das ihn behandelnde Universitätsklinikum habe seine Pflicht