In einem von uns geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie ausgesetzt (VG Gelsenkirchen – 18 L 2284/25), weil es an der Ablehnung der Leistungsgruppen nach Überprüfung seiner Auswahlentscheidungen nicht festhalte könne. Das antragstellende Krankenhaus darf nun diese Leistungen weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
LSG NRW: Ansprüche des Krankenhauses aus § 116b SGB V unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist
Mit Urteil vom 20.11.2024, L 1133/23, hat das LSG NRW eine überraschende Entscheidung zur Verjährung von Ansprüchen der Krankenhäuser gegen Krankenkassen für Leistungen im Rahmen