Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet; das hat der VGH mit Urteil vom 09.05.2022 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des VG Sigmaringen stattgegeben. Zur Begründung führt der 9. Senat des VGH aus, die Klage gegen die Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, sei begründet, da die staatliche Anerkennung, durch die eine genehmigte private Ersatzschule das Recht erhalte, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, nach § 10 PSchG BW nicht voraussetze, dass dort Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten werde. Mit der enumerativen Aufzählung in § 10 Abs. 2 PSchG würden die in Absatz 1 normierten „aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ abschließend konkretisiert. Damit sei es ausgeschlossen, das Erfordernis des Angebots von Religionsunterricht aus der allgemein formulierten Vorgabe in § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit anderen Vorschriften herzuleiten, die festlegten, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen sei. Dieses Auslegungsergebnis folge bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung sowie der eindeutigen gesetzlichen Systematik. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich entgegen der Ansicht des VG Sigmaringen nichts Anderes. Dass Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstünden entspreche neben der eigenen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so der VGH.
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