Das SG Duisburg hat in einem von uns vertretenen Verfahren den MD Nordrhein im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Krankenhaus eine vorläufige Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Kodes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) für die Jahre 2024 und 2025 zu erteilen (Beschl. v. 14.5.2025, S 27 KR 1496/24 ER KH). Das SG bejaht einen Anordnungsanspruch (Gewährleistung der ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation) und einen Anordnungsgrund. Diesen sieht das SG darin, dass das Krankenhaus die Leistung mangels Bescheinigung in den anstehenden Budgetverhandlungen nicht vereinbaren kann, was einen Erlösverlust zur Folge haben, der auch bei positivem Ausgang der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Möglichkeit, eine Budgetvereinbarung unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu schließen, sei ausgeschlossen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Kein Verlegungsabschlag bei vollstationärer Aufnahme nach teilstationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus
Das BSG hat sich am 14.11.2024 , B 1 KR 27/23 R, mit der Frage beschäftigt, ob die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung unter Abzug eines