Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und -pflichten Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit eines bereits entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung. Das BSG hat in einem Beschluss vom 06.09.2021 (Az. B 1 KR 99/20 B) nun erneut klargestellt, dass die Erfüllung dieser Informationspflichten jedoch keine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs selbst ist. Eine nach § 301 SGB V gebotene, aber zunächst unterlassene Information kann somit nachgeholt und die Fälligkeit des bereits entstandenen Vergütungsanspruchs dadurch begründet werden, dass das Krankenhaus zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Gerichtsverfahren, die Angaben schriftsätzlich nachholt oder sich geeignete Angaben Dritter, insbesondere Ausführungen in Gerichtsgutachten, zu eigen macht und es insoweit keiner mit den neuen Angaben zu erstellenden Rechnung bedarf, um die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs herbeizuführen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Keine Rubrumsberichtigung bei falscher Krankenhausträgerbezeichnung
Im Zuge der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfristen haben manche Krankenkassen noch vor Ende 2018 eine Vielzahl von Rückforderungklagen gegen Krankenhäuser anhängig gemacht und dabei z.T.