Das VG München hat im rechtskräftigen Beschl. v. 02.06.2022 – M 2 S 22.1725 – BayVBl. 2022, 755 f., nochmals klargestellt, dass der Begründungsmangel eines Verwaltungsaktes nur geheilt werden kann, wenn dem Adressaten des Verwaltungsakts gegenüber eine schriftliche Erklärung erfolge. Die bloße Verteidigung des angegriffenen Bescheids in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz reiche als Ergänzung der Begründung nicht aus. Hintergrund sei, dass nach § 39 Abs. 1 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sei, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Motive mitteile, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setze die Nachholung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens durch Bekanntgabe dieser Gründe voraus. Ein „Heilungsautomatismus“ durch an ein Gericht gesandten Schriftsatz sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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Zum neuen Abstandsflächenrecht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO Baden-Württemberg: Keine privilegierte Aufstockung grenzständiger Gebäude
Am 11.02.2023 wurde § 5 Abs. 5 Satz 2 in die LBO Baden-Württemberg eingefügt. Er ermöglicht eine „nachträgliche“ Gebäudeerhöhung um zwei Geschosse ohne zusätzlichen Grenzabstand