Die TA-Lärm sieht für Anlagenlärm in Ziffer 6.7 so genannte Gemengelagen vor, „wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen“. Dann gilt, dass „die für die zum Wohnen dienenden Ge-biete geltende Emissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden“ können, „soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist“. Dies ist Ausdruck der Pflicht zur gegen-seitigen Rücksichtnahme. Trotzdem wird nicht in allen Regelwerken auf Gemengelagen Bezug ge-nommen, z.B. nicht in der SportanlagenlärmschutzV (18. BImSchV). Das BVerwG hat kürzlich mit Urt. v. 10.05.2022 – 4 C N 2.20 – ZfBR 2022, 676 zu Sportanlagen entschieden, dass „das gewachsene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen […] grundsätzlich zur Folge“ habe, „dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß verändert“. Dabei sei „der Mittelwert […] nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte und darf nicht mit einer bloßen rechnerischen Interpolation verwechselt werden. Zu seiner Ermittlung ist eine wertende, gewichtende Betrachtung der Um-stände des Einzelfalls anzunehmen“. „Dies kann dazu führen, dass auch weitere Überschreitungen des Mittelwerts hinzunehmen sind oder der Mittelwert […] nicht ausgeschöpft werden darf“. „Die Rechtfertigungslast für ein Absehen von lärmreduzierenden Maßnahmen steigt mit dem Gewicht der Mittelwertüberschreitungen. Je schwerwiegender diese nach ihrer Höhe, Art, Dauer, Häufig-keit und der Anzahl der betroffenen schutzwürdigen Gebäude sind, desto eher müssen Maßnah-men zur Lärmänderung vorgesehen werden“. Damit kommen Gemengelagen als Schutzminderung für die Beurteilung der Erheblichkeit (§ 3 BImSchG) bzw. Wesentlichkeit (§ 906 BGB) aller Arten von Immissionen in Betracht.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Fallzusammenführung auch bei Spalte-13 Kennzeichnung
Das BSG hat mit Urteil vom 26.04.2022, B 1 KR 14/21 R, erneut seine Rechtsprechung zur Fallzusammenführung aufgrund fiktiv-wirtschaftlichen Alternativverhaltens bekräftigt und diese überraschend auch