Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 25.05.2020, S 48 KR 1115/17 in einem von uns vertretenen Verfahren vollumfänglich einem Zahlungsanspruch auf Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten stattgegeben. Das Sozialgericht bejaht zwar eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Prüfverfahrensvereinbarung. Diese kann sich aber nur auf Unterlagen beziehen, die der MDK konkret angefordert hat. Im entschiedenen Fall erfolgte zwar seitens des MDK eine Anforderung der Fieberkurve, die der klagende Krankenhausträger nicht übersandte, die unterlassene Übermittlung führe gleichwohl nicht zur Anwendung der Ausschlussfrist, weil sich die beklagte Krankenkasse für die Anwendung der Ausschlussfrist nicht auf solche Unterlagen stützen darf, die zwar trotz Anforderung durch den MDK nicht übermittelt worden sind, die aber erkennbar keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung haben, wie die Fieberkurve im Falle einer sozialpädiatrischen Behandlung eines Kindes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale
In einem von uns geführten Verfahren auf Zahlung einer Aufwandspauschale hatte sich die Krankenkasse auf Verjährung berufen. Maßgeblich hierfür ist die Frage, wann der Anspruch