Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 19.03.2024, L 16 KR 485/22, mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die nach den Deutschen Kodierrichtlinien obligatorisch anzugebenden Schlüsselnummern, sog. Ausrufezeichenkodes, kodiert werden können. Strittig war insbesondere die Frage, ob es eines eigenständigen, vom Primärkode unabhängigen Ressourcenverbrauchs bedarf, was das LSG verneint. Im zugrundeliegenden Fall waren die ICD-Codes U80.4! U80.5! (Erreger mit bestimmten Antibiotikaresistenzen, die besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern) umstritten. Hierbei handelt es sich um Ausrufezeichenkodes, die gemäß dem Kapitel „Mehrfachkodierung“ D012i DKR 2015 als Sekundärkode nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem passenden Primärkode verschlüsselt werden dürfen. Primärkode war hier ein über den ICD N30.0 kodierter Harnwegsinfekt, welcher das Patientenmanagement unstrittig durch einen Ressourcenaufwand beeinflusst hatte. Das LSG weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnete sekundäre Schlüsselnummern zum Teil optional, in anderen Fällen obligatorisch anzugeben sind. Der Kode U80.-! sei ausweislich der Tabelle 2 in D012i der DKR obligat anzugeben. Obligat bedeute dabei in Abgrenzung zu den optional anzugebenden Kodes aus Tabelle 1, die angegeben werden können, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll erscheint, dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln seien. Für die Kodes U80.4! und U80.5! sei auch kein eigenständiger, vom Primärkode unabhängiger Ressourcenverbrauch fordern. Den Ausrufezeichenkodes lägen keine eigenständigen Krankheiten zugrunde, sondern sie spezifizierten einen anderen ICD-Kode. Entgegen dem Grundsatz, dass eine Krankheit mit genau einem Kode so spezifisch wie möglich zu kodieren ist, finde bei der Mehrfachkodierung in den in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen die Verschlüsselung ein und derselben Erkrankung mit mehreren Kodes statt. Aus diesem Grunde beziehe sich auch der geforderte Ressourcenaufwand auf die so spezifizierte Krankheit insgesamt. Bei einer anderen Auslegung der Kodierrichtlinien wäre die Kodierung vieler Ausrufezeichenkodes praktisch kaum denkbar.
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Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanten Leistungen eines Krankenhauses
Mit Urteil vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch dann maßgeblich