Mit Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Patienten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Recht auf Erhalt einer kostenlosen Kopie der gesamten Patientenakte zusteht. Eine diesem Grundsatz entgegenstehende nationale Regelung (§ 630g Abs. 2 S. 2 BGB) ist unionsrechtswidrig, da nationale Gesetze den Patienten nicht die wirtschaftliche Last einer ersten Kopie übertragen dürfen. Patienten müssen ferner keinen Grund für einen Antrag auf Übersendung der Kopie angeben. Der Anspruch umfasst sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen. Der Anspruch betrifft laut EuGH allerdings nur die erste Kopie. Wird eine weitere gewünscht, können die entsprechenden Kosten den Patienten in Rechnung gestellt werden.
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Wechsel der Prüfmethode und Anforderungen an die leistungsrechtliche Entscheidung
Eine Entscheidung des LSG Hessen 03.04.2025, L 8 KR 221/23, tangiert gleich mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung eines Prüfverfahrens. Wenngleich dieser