Das LSG NRW hat mit Urteil vom 08.09.2026 (Az. L 5 KR 543/21) erneut entschieden, dass eine Krankenhausrechnung zunächst nicht fällig ist, wenn bei einem regelhaft ambulant zu erbringenden Behandlungsfall die für die stationäre Aufnahme erforderliche medizinische Begründung nicht mit übermittelt wird. Diese Begründung kann jedoch später nachgereicht werden – auch noch im gerichtlichen Verfahren. § 17c Abs. 2a KHG stehe einem derartigen Nachschieben von Gründen nicht entgegen, da hierin keine unzulässige Rechnungskorrektur liege. Ebenfalls sei es nicht erforderlich, dass die nachgereichte Begründung zwingend im elektronischen Datenaustausch nach § 301 SGB V übermittelt wird; auch eine spätere Übersendung in anderer Form könne die Fälligkeit auslösen. Im konkreten Fall reichte ein erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgelegter ärztliche Bericht aus, um die stationäre Behandlung nachvollziehbar zu begründen, sodass der Vergütungsanspruch ab Zugang dieses Berichts bei der Krankenkasse fällig wurde.
Die Entscheidung des LSG NRW steht in Kontinuität zu dessen bisheriger Rechtsprechung, insbesondere zu den Urteilen vom 22.04.2026 (L 10 KR 681/24 KH, L 10 KR 459/25 und L 10 KR 677/24). Die zugrunde liegende Rechtsfrage steht inzwischen bereits in mehreren beim BSG anhängigen Revisionsverfahren zur höchstrichterlichen Klärung an (B 1 KR 18/26 R, 24/26 R, 25/26 R, 29/26 R, 30/26 R und 32/26 R).
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Psychiatrische Institutsambulanz an Tagesklinik zulässig
Zugunsten eines von uns vertretenen Krankenhausträgers hat das LSG NRW entschieden, dass psychiatrische Krankenhäuser einen Anspruch auf Ermächtigung von Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1