Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als irrelevant einzustufen ist. Die Klägerin, Betreiberin von drei Windenergieanlagen in Brandenburg, erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Auflage, die Anlagen nachts in einem schallreduzierten Modus zu betreiben. Diese Maßnahme sollte sicherstellen, dass die Lärmbelastung für nahegelegene Wohngebiete die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte nicht überschreitet. Die neuen Anlagen ergänzen einen bestehenden Windpark mit 24 bereits errichteten oder genehmigten Anlagen, der bereits zu einer erheblichen Lärmbelastung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf. Es stellte klar, dass der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm abschließend definiert ist und keine Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung bestehen. Nach Ziff. 2.2 der TA-Lärm umfasst der Einwirkungsbereich nur Flächen, in denen die von der Anlage ausgehende Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionswert liegt. In diesem Fall befand sich die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb des Entwicklungsbereich der neuen Anlagen. Eine außerhalb dieses Bereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertige keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für Betreiber von Windenergieanlagen. Das Urteil betont die Verbindlichkeit der TA Lärm und schränkt die Möglichkeit ein, zusätzliche Betriebsbeschränkungen aufgrund kumulativer Lärmbelastungen zu erlassen, wenn die einzelnen Anlagen für sich genommen keine relevanten Immissionen verursachen.
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BSG: Weiterbehandlung im eigenen Haus erfordert keine Wirtschaftlichkeitsprüfung – zur Darlegung eines Schadens der Krankenkasse bei Verlegung
Das BSG hat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2024 (B 1 KR 29/22 R) mit erst jetzt veröffentlichten Gründen entschieden, dass bei sachgrundloser Verlegung