Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Neue Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu abstandsflächenrechtlicher Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs.5 Satz 2 LBO

Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze entfernten und 1953 genehmigten Werkstattgebäudes, wurde eine Aufstockung um ein Geschoss (Nutzung als Hobbyraum) beantragt. Dagegen wurden vom unmittelbaren Nachbarn Einwendungen erhoben, die u.a. mit einem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstoß begründet worden sind. Nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Zurückweisung des Widerspruchs wurde Klage erhoben, die das VG Sigmaringen unter Verweis auf § 5 Abs.5 Satz 2 LBO abgewiesen hat. Das VG urteilte dahingehend, dass die Aufstockung nach dieser Vorschrift nicht abstandspflichtig sei. Wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung hat das VG die Berufung zugelassen.

Mit Urteil vom 19.2.2025 – 8 S 937/23 – hat der VGH Baden-Württemberg die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und folgende für die baurechtliche Praxis bedeutsame Überlegungen angestellt:

  • § 5 Abs.5 Satz 2 LBO sei nicht nachbarschützend.
  • § 5 Abs.7 LBO sei hingegen in vollem Umfang (wie bisher) nachbarschützend.
  • Entschiedene Einzelheiten zu § 5 Abs.5 Satz 2 LBO:
    • Keine Anrechnung auf die Wandhöhe.
    • Vorschrift privilegiere Aufstockungen derart, dass diese nicht an abstandsflächenrechtlichen Voraussetzungen zu messen seien, weil sich durch sie kein für die Abstandsfläche maßgebliches Merkmal verändere (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt.v.13.11.2023 – 14 S 1161/23); die Norm sei als Nichtanrechnungsbestimmung gefasst.
    • Abweichend von allgemeinen Grundsätzen finde keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt statt.
    • Es gebe keine Beschränkung der Aufstockung auf den vorhandenen Nutzungszweck.
    • Die Vorschrift sei mit der Eigentumsgarantie des Art.14 GG vereinbar.
    • Der Begriff der „Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sei hinreichend bestimmt. Als unbestimmter Rechtsbegriff genüge er diesen Anforderungen, obwohl er weder in der LBO noch einer anderen Norm definiert ist.
    • Es sei möglich, dass Aufstockungen mit Geschossen von erheblicher Höhe zulässig sind. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Norm „mangels Höhenbegrenzung unbestimmt“  und damit verfassungswidrig wäre.
    • Es liege im konkreten Fall keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor; jedoch könne im Geltungsbereich von § 5 Abs.5 Satz 2 LBO nicht mehr argumentiert werden, dass das Rücksichtnahmegebot „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ im Regelfall nicht verletzt sei, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.

Das Urteil des VGH legt die Vorschrift des § 5 Abs.5 Satz 2 LBO sehr weit aus und ist für Bauherren und Behörden vorteilhaft und praxistauglich – für Nachbarn aber nachteilig. Die These „Nachverdichtung schlägt Nachbarrechte“ (Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8 ff.) wird vom VGH nachdrücklich bestätigt. Durch die seit 23.06.2025 anwendbare Novelle der LBO ändern sich aber Inhalt und Reichweite der Vorschrift. Neu ist, dass alle Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr.1 LBO der Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum dienen müssen. Die bisherige Nutzungsneutralität ist damit weggefallen.
Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Günther Riehle, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 24.7.2025 L 10 KR 787/24 KH einen Sachverständigen, der sich gegenüber den Prozessbevollmächtigten einer Partei wie folgt äußerte,

  • „die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist weder über das Therapieverfahren noch über die Indikationen für das Therapieverfahren im geringsten informiert. […]
  • es bedarf schon einer großen Unverschämtheit und Ignoranz, hier eine spezifische Therapie für das in dem Absatz darüber erwähnte Schmerzbild der rechten Schulter und des rechten Armes zu sehen. […]
  • Um letztmalig die Absurdität der Ausführungen [der Prozessbevollmächtigten der Klägerin] deutlich zu machen, möchte ich folgenden Vergleich bringen: …“

wegen Befangenheit abgelehnt. Zwar begründe nicht jede scharfe Formulierung eines Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit, sondern maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls (dazu auch Keller, a.a.O.). So kann etwa dann keine Befangenheit zu besorgen sein, wenn der Sachverständige sich lediglich gegen ihrerseits unsachliche Angriffe eines Beteiligten zur Wehr setzt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2013 – 7 W 24/13 –, juris Rn. 17 ff.; KG, a.a.O. Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.1996 – 10 W 48/96 –, juris Rn. 7). Insoweit ist zuzugeben, dass der von dem Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme angesprochene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin seinerseits deutliche Angriffe gegen das Gutachten enthält. Indes ist es einem Sachverständigen auch in einer solchen Situation lediglich erlaubt, sich gegen Anwürfe eines Beteiligten kritisch zur Wehr zu setzen, dies durchaus mit deutlichen Worten. Persönliche Angriffe gegen den Beteiligten bzw. dessen Prozessbevollmächtigte sind hiervon aber nicht mehr gedeckt (vgl. KG, a.a.O. Rn. 12). Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Sachverständige nicht als Gleiche gegenüberstehen. Vielmehr hat ein Rechtsanwalt im Rechtsstreit die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten. Er darf danach im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar „ad personam“ argumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom – 16.03.1999 1 BvR 734/98 –, juris Rn. 28; ähnlich auch BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 – 1 BvR 801/03 –, juris Rn. 12). Der Sachverständige ist dagegen Gehilfe des Gerichts und daher ebenso wie dieses zur Unparteilichkeit verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1973 – VI ZR 113/71 –, juris Rn. 18).

Dies zugrunde gelegt, sind die Äußerungen des Sachverständigen jedenfalls soweit er der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „eine [große] Unverschämtheit und Ignoranz“ vorwirft, nicht mehr als lediglich kritische Erwiderung auf deren Angriffe zu betrachten. Sie können von einem objektiven Betrachter vielmehr   ebenso gut als Anwürfe gegen die Person der Prozessbevollmächtigten verstanden werden, die dieser charakterliche Unzulänglichkeiten zuschreiben. Dies ist mit der Stellung des Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr vereinbar.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Ambulante oder stationäre Notfallbehandlung?

Die Abrechnung kurzzeitiger Notfallbehandlungen im Krankenhaus ist weiterhin Gegenstand vergütungsrechtlicher Streitigkeiten, nachdem das BSG mit seiner „Schockraum II“ Entscheidung vom 29.08.2023, B 1 KR 15/22 R (wir berichteten) klargestellt hatte, dass jedenfalls dann von einer konkludenten stationären Aufnahme auszugehen sei, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcenim Krankenhaus eine hohe Intensität aufweise bzw. eine solche geplant sei. Es blieb allerdings offen, wann ein derart intensiver Mitteleinsatz regelhaft angenommen werden kann. Das LSG Berlin-Brandenburg hat demgemäß mit Urteil vom 20.03.2025, L 9 KR 42/23, entschieden, dass bei der Abgrenzung einer ambulanten Notfallbehandlung von einer stationären Krankenhausbehandlung stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Sehe der konkrete Behandlungsplan bei einem Verdacht auf einen Myokardinfarkt zunächst nur diagnostische und therapeutische Maßnahmen für die nächsten sechs Stunden vor, da sich erst im Anschluss der weitere Behandlungsweg (ambulante oder stationäre Weiterbehandlung) entscheide, und würden ausschließlich Maßnahmen geringer Intensität in zeitlicher Abfolge durchgeführt, läge unabhängig von dem konkreten Ort der Leistungserbringung lediglich eine der Aufnahmeentscheidung vorgelagerte Diagnostik und Behandlung und damit keine stationäre Krankenhausbehandlung vor. Die im zugrundeliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen (zweimaliges EKG, zweimalige Troponinwertbestimmung, Monitoring, Röntgen-Thorax) wiesen nach Ansicht des LSG keine die Schwelle zur stationären Behandlung erreichende hohe Intensität auf. Weder bei der Ableitung des EKG noch bei der Blutwertbestimmung würden besondere Mittel des Krankenhauses spezifisch genutzt. Allein die Auswertung des Blutes durch das Krankenhauslabor reiche für die Annahme des Einsatzes der besonderen Mittel des Krankenhauses nicht aus. Auch das andauernde Monitoring sowie das Thorax-Röntgen erschienen nicht als spezifische Nutzung der Mittel des Krankenhauses. Die durchgeführten Maßnahmen hätten daher auch im Rahmen einer ambulanten Notfallversorgung erfolgen können.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Wechsel der Prüfmethode und Anforderungen an die leistungsrechtliche Entscheidung

Eine Entscheidung des LSG Hessen 03.04.2025, L 8 KR 221/23, tangiert gleich mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung eines Prüfverfahrens. Wenngleich dieser ein Behandlungsfall aus dem Jahre 2019 zugrunde lag, sind die zugrunde liegenden rechtlichen Aspekte nach wie vor aktuell.

Der mit der Abrechnungsprüfung eines Krankenhauses fristgerecht beauftragte Medizinische Dienst (MD) hatte diesem gegenüber mitgeteilt, dass die Prüfung im Rahmen einer Begehung durchgeführt werde. Hiervon nahm er sodann aufgrund der COVID-19 Pandemie wieder Abstand und forderte erst mehrere Monte später die Übersendung von Unterlagen. Das Krankenhaus reagierte hierauf nicht, so dass die Krankenkasse eine leistungsrechtliche Entscheidung übersandte, in welcher sie darauf hinwies, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung ein Anspruch nur in Höhe des unstreitigen Rechnungsbetrages bestehe, einige Prozedurkodes (u.a. hinsichtlich einer Beatmung) aus der Prüfanzeige als strittige Punkte bezeichnete und sodann einen konkreten Erstattungsanspruch bezifferte. Diesen Betrag rechne sie in der Folgezeit auf.

Die hiergegen gerichtete Klage des Krankenhauses blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das LSG Hessen entschied, dass die vom Krankenhaus nicht übersandten Unterlagen aufgrund der fehlenden Übersendung präkludiert seien und somit nicht zur Begründung eines Vergütungsanspruchs herangezogen werden könnten. Insbesondere sei die Prüfung seitens der Krankenkasse ordnungsgemäß eingeleitet worden. Dem stünde nicht entgegen, dass der MD mit der Prüfanzeige zunächst eine Prüfung durch Begehung angekündigt hatte, da die hier einschlägige Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung der PrüfvV vom 10.11.2019 bei Bedarf eine unkomplizierte Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage vorsähe. Ein derartiger Wechsel der Prüfart könne auch außerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 a.F. (Anm.: nunmehr 4 Monate gemäß § 275c Abs. 1 SGB V) erfolgen. An dieser Stelle tritt das LSG Hessen explizit der Rechtsprechung des LSG NRW entgegen, welches mit Urteil vom 18.10.2023 (L 10 KR 226/22 KH) entschieden hatte, dass die Möglichkeit eines Wechsels des Prüfverfahrens auf die Frist zur Einleitung der Prüfung begrenzt sei. Das LSG Hessen stellt demgegenüber vorrangig darauf ab, dass die gesetzliche Frist zur Einleitung eines Prüfverfahrens sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang ausschließlich die Frist zur Einleitung und Anzeige der beabsichtigten Abrechnungsprüfung gegenüber dem Krankenhaus (also das „Ob“ einer Prüfung) beträfe, während die konkrete Durchführung der Abrechnungsprüfung (das „Wie“) sich allein nach den Regelungen der PrüfvV richte. Zeitliche Grenzen der Abrechnungsprüfung – gleich ob sie durch Begehung oder im schriftlichen Verfahren erfolge – ergäben sich dann lediglich aus § 8 PrüfvV, wonach die Krankenkasse dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch innerhalb von 11 bzw. 9 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige mitzuteilen habe. Es sei zudem weder dem SGB V noch der PrüfvV zu entnehmen, dass ein Wechsel des Prüfverfahrens unzulässig sei.

Die nach zulässigem Wechsel auf das schriftliche Verfahren erfolgte Unterlagenanforderung des MD sei auch geeignet, die Präklusion des § 7 der PrüfvV auszulösen. Der MD hatte um Übersendung des Krankenhausentlassungsberichts (Arztbrief), der OP-Berichte und Anästhesieprotokoll(e),Interventionsbericht(e), Pflegeberichte, Fieberkurve/ Tageskurve, Laborwerte sowie „weiterer aus Sicht des Krankenhauses zur Erfüllung des Prüfauftrags nötiger Unterlagen“ gebeten. Damit seien die vom Krankenhaus vorzulegenden Unterlagen hinreichend konkret bezeichnet. Unabhängig von der Frage, ob der Prüfauftrag damit bereits eine ausdrückliche Anforderung der Beatmungsprotokolle vornahm, weil diese aus medizinisch-fachlicher Sicht als „Interventionsberichte“ anzusehen seien, hätte sich dem Krankenhaus angesichts der konkreten Fragen die Notwendigkeit der Vorlage von weiteren Unterlagen aufdrängen müssen.

Letztlich geht das LSG Hessen davon aus, dass die Krankenkasse auch hinsichtlich der Übersendung der leistungsrechtlichen Entscheidung die Anforderungen des § 8 der PrüfvV erfüllt habe, da diese sowohl die hierfür maßgeblichen Gründe, nämlich die Streichung der OPS-Kodes aufgrund der vom Krankenhaus nicht vorgelegten Unterlagen, als auch einen bezifferten Erstattungsanspruch enthielt. Dem Einwand der Krankenhausseite, eine ausreichende Leistungsentscheidung setze darüber hinaus die Angabe der aus Sicht der Krankenkasse zutreffenden DRG voraus, folgt das LSG Hessen nicht. Vielmehr müsse sich aus den Gründen insgesamt nur ausreichend ergeben, woraus überhaupt ein Erstattungsbetrag resultiere, wohingegen die professionellen Akteure im Abrechnungswesen der Krankenhäuser die nach Korrektur einschlägige DRG in aller Regel leicht selbst bestimmen könnten.

Gegen die Entscheidung des LSG Hessen ist unter dem Aktenzeichen B 1 KR 13/25 R die Revision anhängig.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung

Das BSG hat mit Urteil vom 12.06.2024, B 1 KR 8/24 R, in einem von uns geführten Verfahren bestätigt, dass die in § 8 der PrüfvV niedergelegte Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkassen nach Durchführung eines Prüfverfahrens eine materielle Präklusionsregelung darstellt. Die Revision der Krankenkasse gegen eine dementsprechende Entscheidung des LSG NRW (Urteil vom 01.02.2024, L 5 KR 357/22 – wir berichteten) wurde zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden Fall konnte die Krankenkasse den fristgerechten Zugang ihrer Leistungsentscheidung beim Krankenhaus nicht beweisen. Das BSG stellt zunächst fest, hierdurch zwar die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse nicht per se ausgeschlossen sei. Mit dem Versäumen der Frist nach § 8 der PrüfvV sei diese aber unabhängig von einem Verschulden so zu stellen, als habe sie das Prüfverfahren nicht eingeleitet. Daraus folge ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot für diejenigen Beweismittel, die Gegenstände des Prüfverfahrens betreffen und die der Krankenkasse nur durch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes zugänglich gemacht werden dürften. Diese eingeschränkte Ermittlungspflicht des Sozialgerichts habe zur Folge, dass die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ohne Anlass und damit zu Unrecht angeforderten Behandlungsunterlagen des Krankenhauses ebenso wie ein darauf gestütztes Sachverständigengutachten einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Folgen einer hieraus resultierenden Beweisnot trage allein die Krankenkasse. Da diese ihren behaupteten Erstattungsanspruch nicht auf andere in anderer Weise rechtmäßig bekannt gewordene Daten außerhalb der Behandlungsunterlagen stützen könne, stehe ihr ein solcher auch nicht zu.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Notfallstufenregelung ist teilweise nichtig

Das BSG hat mit Urteil vom 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R entschieden, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen des G-BA nichtig ist. Nach dieser Regelung nimmt ein Krankenhaus nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil, soweit es keiner der drei normierten Stufen des Systems für Notfallstrukturen zugeordnet ist und darüber hinaus auch kein Modul der speziellen Notfallversorgung erfüllt. Nach Auffassung des BSG habe der G-BA durch die bloß negative Definition der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung den gesetzlichen Normsetzungsauftrag nicht hinreichend umgesetzt, wonach er eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme festzulegen habe. Die vom G-BA festzulegende Stufe der Nichtteilnahme erforderte eine Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Krankenhaus sich auch an der allgemeinen Notfallversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des § 17b Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz hervorgehen, der es rechtfertige, das Krankenhaus in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen. Die bloß negative Abgrenzung zur Teilnahme eines Krankenhauses am gestuften System genügt dafür nicht.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen sind rechtswidrig

Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als irrelevant einzustufen ist. Die Klägerin, Betreiberin von drei Windenergieanlagen in Brandenburg, erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Auflage, die Anlagen nachts in einem schallreduzierten Modus zu betreiben. Diese Maßnahme sollte sicherstellen, dass die Lärmbelastung für nahegelegene Wohngebiete die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte nicht überschreitet. Die neuen Anlagen ergänzen einen bestehenden Windpark mit 24 bereits errichteten oder genehmigten Anlagen, der bereits zu einer erheblichen Lärmbelastung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf. Es stellte klar, dass der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm abschließend definiert ist und keine Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung bestehen. Nach Ziff. 2.2 der TA-Lärm umfasst der Einwirkungsbereich nur Flächen, in denen die von der Anlage ausgehende Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionswert liegt. In diesem Fall befand sich die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb des Entwicklungsbereich der neuen Anlagen. Eine außerhalb dieses Bereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertige keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für Betreiber von Windenergieanlagen. Das Urteil betont die Verbindlichkeit der TA Lärm und schränkt die Möglichkeit ein, zusätzliche Betriebsbeschränkungen aufgrund kumulativer Lärmbelastungen zu erlassen, wenn die einzelnen Anlagen für sich genommen keine relevanten Immissionen verursachen.
Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart

Klage auf Zahlung der Aufwandspauschale – kein zweites Erörterungsverfahren notwendig

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.202, L 5 KR 3416/24, zu Recht entschieden, dass die Zulässigkeit einer (nur) auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 SGB V gerichteten Klage eines Krankenhauses nicht die vorherige erneute Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraussetzt. Im zugrundeliegenden Fall war nach Durchführung eines Prüfverfahrens unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes die stationäre Behandlungsnotwendigkeit strittig. Erst im Rahmen des anschließenden Erörterungsverfahrens überzeugte sich die Krankenkasse von der Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes und der Rechnungsbetrag blieb letztlich unverändert. Die Zahlung der daraufhin seitens des Krankenhauses in Rechnung gestellten Aufwandspauschale lehnte die Krankenkasse jedoch unter Verweis darauf ab, dass die Aufwandspauschale nur im Rahmen eines Prüfverfahrens, nicht jedoch durch ein sich anschließendes Erörterungsverfahren entstehen könne, da dies nicht von den Regelungen des § 275c SGB V erfasst werde. Die daraufhin erhobene Klage des Kranhauses hielt die Krankenkasse dann erstaunlicherweise für unzulässig, da diese die Durchführung eines weiteren Erörterungsverfahrens bezogen auf die Aufwandspauschale voraussetzen würde.

Das LSG erteilte dieser Auffassung in zweierlei Hinsicht eine deutliche Absage. Zum Einen sähe das Gesetz die Durchführung eines (nochmaligen) Erörterungsverfahrens wegen der Geltendmachung der Aufwandspauschale als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Es gehe nicht um die Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2b KHG, da diese selbst gar nicht mehr nicht zur Prüfung stehe, nachdem der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung der Behandlungskosten seitens der Krankenkasse vorgerichtlich anerkannt worden sei. Zum Anderen stehe inhaltlich dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht entgegen, wenn die Krankenkasse erst während oder nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den vollen Abrechnungsbetrag anerkenne.  Das BSG habe bereits entschieden, dass das Ergebnis des Medizinischen Dienstes für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich sei, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags finde, da die Prüfung dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung führe.  Nichts Anderes könne gelten, wenn die Krankenkasse im Rahmen bzw. nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den von dem Krankenhaus geltend gemachten Rechnungsbetrag akzeptiert.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale im einstweiligen Rechtsschutz

Das SG Duisburg hat in einem von uns vertretenen Verfahren den MD Nordrhein im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Krankenhaus eine vorläufige Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Kodes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) für die Jahre 2024 und 2025 zu erteilen (Beschl. v. 14.5.2025, S 27 KR 1496/24 ER KH). Das SG bejaht einen Anordnungsanspruch (Gewährleistung der ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation) und einen Anordnungsgrund. Diesen sieht das SG darin, dass das Krankenhaus die Leistung mangels Bescheinigung in den anstehenden Budgetverhandlungen nicht vereinbaren kann, was einen Erlösverlust zur Folge haben, der auch bei positivem Ausgang der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Möglichkeit, eine Budgetvereinbarung unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu schließen, sei ausgeschlossen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Krankenhaus muss keine medizinische Begründung für bestimmte Therapieentscheidungen übermitteln

Mit Urteil vom 19.03.2025, L 10 KR 9/24, hat sich das LSG NRW im Rahmen einer Beweislastenscheidung mit den Anforderungen an den Inhalt der Datenübermittlung des Krankenhauses an die Krankenkassen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung befasst. Im zugrunde liegenden Fall waren einem Versicherten anlässlich eines herzchirurgischen Eingriff Apherese-Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, für welche das Krankenhaus das betreffende Zusatzentgelt in Rechnung stellte. Die Krankenkasse zahlte den Rechnungsbetrag nur teilweise und teilte dem Krankenhaus mit, dass sie mangels Erhalt einer Begründung für die Wahl von Apherese-Konzentraten nur den Differenzbetrag für die günstigeren Pool-Thrombozytenkonzentrate zahlen werde. Eine Abrechnungsprüfung wurde nicht eingeleitet.

Das LSG NRW entschied, dass die Kasse  zur Zahlung des Zusatzentgelts für die Gabe von Apherese-Konzentraten verpflichtet sei. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen konnte die Krankenkasse nicht durchdringen. Zwar sei sie nicht allein aufgrund der Nichteinleitung des Prüfverfahrens daran gehindert, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des streitbefangenen Zusatzentgelts zu bestreiten. Allerdings müsse sie in diesem Fall aufgrund der eingeschränkten Amtsermittlungspflicht auf konkrete Beweismittel außerhalb der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses Bezug nehmen (s.a. BSG vom 22.06.2022, B 1 KR 19/21 R). Nach diesen Maßstäben könne die Krankenkasse nicht damit gehört werden, dass das Krankenhaus eine medizinische Begründung für die Gabe von Apherese-Konzentraten insbesondere im Rahmen der Datenübermittlung nach § 301 SGB V hätte mitteilen müssen.Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer medizinische Begründung dazu, weshalb die Krankenhausärzte bestimmte Behandlungsentscheidungen so und nicht anders getroffen haben,lasse sich § 301 Abs. 1 SGB V ebensowenig wie dem maßgeblichen Landesvertrag entnehmen. Vielmehr verstieße es gegen den dreistufigen Aufbau der Abrechnungsprüfung sowie der Regeln über die Darlegungslast, wenn eine Krankenkasse allein auf Grundlage der Daten nach § 301 SGB V die Begleichung der Krankenhausabrechnung verweigern dürfte, wenn bzw. solange ein Krankenhaus nicht darlege, dass besondere Indikationen für einzelne Therapieentscheidungen vorgelegen hätten. Sofern eine Krankenkasse meine, für eine abschließende Entscheidung über bestimmte Teile einer Behandlung des Krankenhauses weitere Daten zu benötigen, sei sie auf die Einschaltung des MD und die dritte Stufe der Abrechnungsprüfung angewiesen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund