In einem von uns geführten Verfahren hatte die Beschwerde zum OVG NRW z.T. Erfolg: Mit Beschluss vom 01.09.2025 – 13 B 265/25 – hat das Oberverwaltungsgericht Münster die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage eines von uns vertretenen Krankenhauses u.a. gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 „Leukämie und Lymphome“ angeordnet mit der Begründung, dass es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt. Aufgrund einer geänderten Definition der der Leistungsgruppe zugeordneten OPS-Codes erhöhte sich die Zahl der Behandlungsfälle in 2022. Die daraufhin angehobenen Fallzahlen des Landes NRW seien mangels tragfähiger Berechnungsmethode ohne valides Daten- und Zahlenmaterial nicht nachvollziehbar. Eine mögliche Unterversorgung sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Krankenhaus darf nun bis zu einer erneuten Entscheidung des Landes NRW, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leukämien und Lymphome weiter behandeln.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Entscheidung und wesentlichen Gründe gem. § 8 Satz 3 PrüfvV – LSG NRW vom 1.2.2024 L 5 KR 357/22
In einem von uns vertretenen Verfahren hat das LSG NRW zugunsten des Krankenhauses mit Urteil vom 01.02.2024 (L 5 KR 357/22) unter Aufhebung eines anderslautenden