In einem von uns geführten Verfahren hatte die Beschwerde zum OVG NRW z.T. Erfolg: Mit Beschluss vom 01.09.2025 – 13 B 265/25 – hat das Oberverwaltungsgericht Münster die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage eines von uns vertretenen Krankenhauses u.a. gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 „Leukämie und Lymphome“ angeordnet mit der Begründung, dass es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt. Aufgrund einer geänderten Definition der der Leistungsgruppe zugeordneten OPS-Codes erhöhte sich die Zahl der Behandlungsfälle in 2022. Die daraufhin angehobenen Fallzahlen des Landes NRW seien mangels tragfähiger Berechnungsmethode ohne valides Daten- und Zahlenmaterial nicht nachvollziehbar. Eine mögliche Unterversorgung sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Krankenhaus darf nun bis zu einer erneuten Entscheidung des Landes NRW, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leukämien und Lymphome weiter behandeln.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Krankenhausplanung NRW – LG 16.4 Pankreas: OVG NRW weist Beschwerden der Planungsbehörde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück
Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung