Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bzgl. der Nichtzuweisung der LG 16.4 nun zurückgewiesen. Das OVG NRW hält die getroffene Auswahlentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil ein bevorzugtes Krankenhaus eine Mindestvoraussetzung nicht erfüllte. Die klagenden Krankenhäuser dürfen nun bis auf weiteres die Leistungen der LG 16.4 weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Heilung des Begründungsmangels eines Verwaltungsaktes: Eigenes Schriftstück an Adressaten erforderlich
Das VG München hat im rechtskräftigen Beschl. v. 02.06.2022 – M 2 S 22.1725 – BayVBl. 2022, 755 f., nochmals klargestellt, dass der Begründungsmangel eines