In einem weiteren von uns vertreten Berufungsverfahren vor dem OVG Münster – 13 A 322/22 – zur Genehmigung und Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 5 S. 1 KHG, der für jedes bis zum 30.9.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einen Betrag von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorsah, hat das Gericht am 18.12.2024 das Urteil des VG Düsseldorf teilweise abgeändert und das Land Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung weiterer beantragter intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Landesvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot in NRW ist wirksam
Das LSG NRW hat mit Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 742/20 seine langjährige Rechtsprechung zur Wirksamkeit des landesvertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots bekräftigt. Insbesondere sieht