In einem weiteren von uns vertreten Berufungsverfahren vor dem OVG Münster – 13 A 322/22 – zur Genehmigung und Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 5 S. 1 KHG, der für jedes bis zum 30.9.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einen Betrag von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorsah, hat das Gericht am 18.12.2024 das Urteil des VG Düsseldorf teilweise abgeändert und das Land Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung weiterer beantragter intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Die Sepsis-3-Definition entfaltet frühestens ab dem Jahr 2020 kodierrechtliche Relevanz
Die Kriterien, die zum Nachweis bzw. der Diagnose einer Sepsis führen, wurden ab dem Jahr 2016 überarbeitet. Schwerpunkt der Sepsis-3-Definition ist mittlerweile der SOFA-Score, der