In einem weiteren von uns vertreten Berufungsverfahren vor dem OVG Münster – 13 A 322/22 – zur Genehmigung und Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 5 S. 1 KHG, der für jedes bis zum 30.9.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einen Betrag von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorsah, hat das Gericht am 18.12.2024 das Urteil des VG Düsseldorf teilweise abgeändert und das Land Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung weiterer beantragter intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Anspruch auf Aufwandspauschale erst mit gerichtlichem Anerkenntnis der Krankenkasse
Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entsteht nicht bereits mit Abschluss der Begutachtung durch den MD, sondern erst dann, wenn die Abrechnung von der Krankenkasse