Mit Beschluss vom 07.08.2018 – 4 B 24.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht eine Revision zur Klärung der Frage zugelassen, „Ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden“. Damit wird geklärt werden, ob die vom Gesetzgeber bewusst weit ausgestaltete Vorschrift des § 246 BauGB mit Blick auf die Rechtsnatur des Vorhabenträgers Einschränkungen unterliegt. Dies erscheint zunächst als fernliegend, weil es im Gesetzgebungsverfahren erklärtes Ziel gewesen ist, dem hohen Bedarf nach Unterkünften Rechnung zu tragen und deren Zulassung im gesamten Geltungsbereich des Baurechts zu erleichtern.
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Aufschlagszahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V nicht für Behandlungsfälle vor 2022
Das SG Duisburg hat in mehreren von uns vertretenen Verfahren den Klagen auf Rückzahlung verrechneter Strafzahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V stattgegeben und