Krankenhäuser haben gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R – wir berichteten) durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass vorzeitige Verlegungen ohne sachliche Gründe unterbleiben. Bei einem Verstoß liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vor, die zu einem Schadensersatzanspruch der Krankenkassen in Höhe der durch die Verlegung verursachten Mehrkosten führen kann. Einschlägig ist diese Doktrin insbesondere in denjenigen Behandlungsfällen, in denen Versicherte nach einem operativen Eingriff zur Vornahme einer notwendigen geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat diesbezüglich mit Urteil vom 25.05.2023, S 46 KR 3167/19, entschieden, dass nur so lange eine geriatrische Fachabteilung im konkreten Fall noch Kapazitäten zur Behandlung aufweist, eine Verlegung nach außerhalb als Verstoß gegen den bestehenden Versorgungsauftrag zu werten sein könne. Sind hingegen die Kapazitäten erschöpft, besteht ein Ressourcenengpass, welcher wiederum einen sachlichen Grund für eine Verlegung darstellt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Krankenhaus eine entsprechende Planungshoheit bei der konkreten Belegungsplanung der bestehenden Krankenhausbetten zuzusprechen sei, so dass nicht stets eine Vollauslastung gefordert werden könne. Auch das BSG geht in seiner Entscheidung vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R, davon aus, dass Krankenhäuser bei Prüfung ihrer Versorgungskapazitäten eine realistische Kapazitätsreserve für nicht planbare Behandlungen berücksichtigen müssen. Gegen die Entscheidung des SG Gelsenkirchen ist vor den LSG NRW ein Berufungsverfahren anhängig.
In einer Entscheidung vom 27.02.2023, S 91 KR 2606/20, hat hingegen das SG Berlin festgestellt, dass der alleinige Wunsch des Versicherten ohne nähere Begründung keinen sachlichen Grund für eine Verlegung darstellen könne. Die im SGB V geregelte freie Krankenhauswahl gelte lediglich für den Fall der (Erst-) Einweisung. Der Gesetzgeber habe damit die Wahl des Krankenhauses aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eingeschränkt; dieser Grundsatz müsse auch bei einem Krankenhauswechsel gelten. Zwingende Gründe subjektiver Art für die Wahl eines Krankenhauses könnten jedoch beispielsweise Erfahrungen des Versicherten oder seiner Angehörigen mit der Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus sein, ferner könne auch die Wohnortnähe als Grund für die Verlegung in Betracht kommen. Diese Gründe müssen allerdings plausibel dargelegt und vor allem eindeutig dokumentiert werden.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
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