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Chefarztvertragsrecht
Als Chefarztvertrag bezeichnet man den Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt/ einer Chefärztin, d.h. dem leitenden Arzt oder der leitenden Ärztin einer Krankenhausabteilung, und dem Krankenhausträger als Arbeitgeber. Gegenüber dem herkömmlichen Arbeitsvertrag mit Krankenhausärzten weist der Chefarzt-Dienstvertrag erhebliche Besonderheiten auf. Sie ergeben sich daraus, dass der Chefarzt/ die Chefärztin in der Abteilung keinen fachlichen Vorgesetzten hat und durch die Behandlung von Privatpatienten einen Nebenverdienst erzielen kann, der – entsprechend den Regelungen des Chefarztvertrags – zwischen Chefarzt/ Chefärztin, nachgeordneten Ärzten und dem Krankenhausträger verteilt wird. Während traditionell die Auslegung der vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten der Rechtsprechung überlassen wird, regeln Krankenhausträger und Chefarzt/ Chefärztin unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Krankenhaus bereits bei Vertragsschluss ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen sowie Nebenpflichten allgemeiner Art bis in die Einzelheiten und treffen detaillierte Bestimmungen zur Vergütung.
Wir beraten Chefärzte/ Chefärztinnen und Krankenhäuser umfassend bei der Gestaltung, Verhandlung und Auflösung von Verträgen sowie bei der Entwicklung von Arbeitszeitmodellen.