Förder- und Zuwendungsrecht

Unter Zuwendungen versteht man im deutschen Haushaltsrecht (freiwillige) Leistungen des Staates an nicht staatliche Empfänger zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Mit diesen Zuschüssen will der Staat auf wichtige gesellschaftliche Bereiche und Entwicklungen Einfluss nehmen, z.B. in den Bereichen Bildung, Forschung, Entwicklung, Wirtschaft, Kunst, Kultur oder Sport, da ohne entsprechende Zuwendungen die Interessen des Staates nicht oder nur unzureichend verwirklicht würden. Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger müssen strenge rechtliche Vorgaben einhalten, dazu gehören unter anderem das Europäische Beihilfenrecht, das nationale Haushaltsrecht und ggf. das Vergaberecht, zu dessen Beachtung in der Regel bei der Verwendung der Fördermittel verpflichtet wird.

Besondere Zuwendungsarten sind u.a. die institutionelle Förderung, bei der es sich um eine Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers handelt. Gefördert werden dementsprechend eine Institution und ihre Tätigkeit als Ganzes, z.B. Schulen oder Kindergärten in privater freier Trägerschaft. Eine weitere Zuwendungsart ist hier oft die Projektförderung als Zuwendung zur Deckung von Ausgaben für bestimmte Vorhaben. In der Regel wird vom Fördergebenden eine engere Zweckbindung der Fördermittel vorgegeben und die Förderung endet meist mit Abschluss des Projekts.

Wir beraten sowohl öffentliche Zuwendungsgeber, als auch Zuwendungsempfänger aus einer Vielzahl von Bereichen zu all diesen Themen und vertreten wenn nötig in Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren.

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