Mit Beschluss vom 18.09.2023, B 1 KR 6/23 B, hatte das BSG in einem von uns geführten Verfahren um eine Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse gegen eine Entscheidung des LSG NRW vom 07.12.2022 (L 10 KR 102/22) bestätigt, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung der Aufwandspauschale entsprechend dem in § 45 SGB I zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. Abs. 5 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte. Nunmehr hat das BSG mit Urteil vom 12.12.2023, B 1 KR 32/22 R, festgestellt, dass die kurze zweijährige Verjährungsfrist ab dem Inkrafttreten von § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V auch für Ansprüche auf Rückerstattung von Aufwandspauschalen analog gelte. In den nun veröffentlichen Entscheidungsgründen wird ausgeführt; dass mit Inkrafttreten des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V zum 1. Januar 2019 der Gesetzgeber eine eigenständige Verjährungsregelung für die Verjährung von Ansprüchen im Leistungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern geregelt habe. Diese sei auf Aufwandspauschalen analog anzuwenden. Die entsprechende Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist anstelle des in § 45 SGB I zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht drängt sich damit auf. Zudem vermeide die analoge Anwendung des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V auf ab dem 1.1.2019 entstandene Ansprüche auf Aufwandspauschalen oder deren Erstattung im Wesentlichen eine Zersplitterung der Verjährungsregeln im Krankenhausvergütungsrecht.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsprechung des BSG zur sachlich-rechnerischen Prüfung erfolglos
Mit Beschluss vom 26. November 2018, veröffentlicht am 8. Januar 2019, hat der 1. Senat des BVerfG einstimmig die unter den Aktenzeichen 1 BvR 318/17,