Das LSG NRW hat mit Urteil vom 04.04.2019 entschieden, dass vertragliche Abreden zwischen einem Krankenhausträger und einer Krankenkasse darüber, dass Aufrechnungen entgegen dem landesvertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbot durchgeführt werden dürfen, unwirksam sind. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen § 15 Abs. 4 Satz 2 des Landesvertrages für Nordrhein-Westfalen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Die Regelungen des Landesvertrages stehen nicht zur Disposition der einzelnen Krankenkassen und Vertragskrankenhäuser. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtscharakter des Landesvertrages nach § 112 SGB V als sogenannten Normenvertrag, der für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich ist. Der Landesvertrag sehe Öffnungsklauseln vor, nicht aber in Bezug auf das landesvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG NRW die Revision zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Verfahrenskosten nach Vergleich in der Hauptsache
In Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Krankenhausbehandlungskosten kann im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens häufig eine vergleichsweise Einigung im Sinne einer prozentualen Zahlung der strittigen