VGH BW zum LIFG: Rechtsschutz gegen Beanstandungen des LfDI möglich

Eine Gemeinde kann gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen; ein prinzipieller Ausschluss des Rechtsschutzes wäre mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Dies hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 04. Februar 2020 (Az. 10 S 1082/19) in einem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner mbB für die klagende Gemeinde geführten Rechtsstreit entschieden und dabei die folgenden weiteren Leitsätze aufgestellt:
Durch eine Beanstandung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird eine Gemeinde im verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungskreis beeinträchtigt und ist daher klagebefugt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes durch eine Gemeinde ist eine weisungsfreie Aufgabe und nicht etwa eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
Hält eine informationspflichtige Stelle (Gemeinde) einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz für rechtsmissbräuchlich, ist sie grundsätzlich nicht befugt, das Informationsbegehren unbeantwortet zu lassen. Der Antrag leitet ein Verwaltungsverfahren ein, das mit einer Entscheidung der informationspflichtigen Stelle (Gemeinde) abzuschließen ist.
Der Missbrauchstatbestand im Informationsfreiheitsrecht, der zur Antragsablehnung berechtigt, umfasst insbesondere den behördenbezogenen Missbrauch (z. B. „Behördenblockierung“) und den verwendungsbezogenen Missbrauch (z. B. „Geschäftsmodell“ zur Generierung von Honoraransprüchen eines Bevollmächtigten). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas

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