In einem von uns vertretenen Verfahren vor dem LSG NRW hat der 10. Senat am 18.10.2023 – L 10 KR 226/22 KH – entschieden, dass ein Wechsel des Prüfverfahrens von einem Begehungsverfahren in ein schriftliches Verfahren nur innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. möglich ist. Er bezieht sich hierbei auch auf die Entscheidungsgründe des BSG-Urteils vom 18.05.2021 – B 1 KR 32/20 R. Darin hat das BSG entschieden, dass weder das SGB V noch die PrüfvV 2014 einen Wechsel des Prüfverfahrens innerhalb der 6-Wochen-Frist nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V ausschließen. Daraus, dass das BSG explizit auf die 6-Wochen-Frist abstellt und nicht ohne diesen konkreten Bezug formuliert habe, dass weder SGB V noch PrüfvV 2014 einen Wechsel des Prüfverfahrens ausschließen, folgert das LSG NRW, dass auch nach Ansicht des BSG der § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. die Möglichkeit des Wechsels des Prüfverfahrens zeitlich begrenzt. Zur weiteren Begründung führte das LSG den Beschleunigungsgrundsatz an, sowie die Planungssicherheit des Krankenhauses, mit welchem Prüfungsverfahren es sich konfrontiert sieht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ihr Ansprechpartner: Valentin Wende, Dortmund
Psychiatrische Institutsambulanz an Tagesklinik zulässig
Zugunsten eines von uns vertretenen Krankenhausträgers hat das LSG NRW entschieden, dass psychiatrische Krankenhäuser einen Anspruch auf Ermächtigung von Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1