Weiterer erfolgreicher Eilrechtsschutz bei Organtransplantationen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet,  Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft  zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae

Das könnte Sie auch interessieren

Mindestmengen

Die Landessozialgerichte Schleswig-Holstein (L 5 KR 160/24) und Bayern (L 20 KR 78/25) haben sich in aktuellen Entscheidungen vom 12.06.2025 und 25.07.2025 mit der Frage

Weiterlesen »