Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet, Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae
Übermittlung von Kontextfaktoren oder medizinischen/sozialen Begründungen gemäß AOP-Vertrag
Bei potentiell ambulant erbringbaren Operationen oder sonstigen stationsersetzenden Eingriffen kann eine stationäre Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Behandlungsfall besondere Umstände, Diagnosen oder Maßnahmen aufweist, die