Zulässige Mehrfachkodierung

Das LSG NRW hat mit Urteil vom 21.04.2026, L 5 KR 357/25, klargestellt, dass abweichend vom Grundprinzip der monokausalen Kodierung bei komplexen Eingriffen Mehrfachkodierungen auch aus einer Kategorie des OPS zulässig sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte das von uns vertretene Krankenhaus im Rahmen der wiederholten Sanierung eines Anastomosenaneurysmas sowohl die Prozedur nach OPS 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) als auch nach 5-394.3 (Wechsel eines vaskulären Implantats) kodiert. Während die Krankenkasse die Ansicht vertrat, bei Wiedereröffnung eines Operationsgebietes könne nur ein Revisionscode aus dieser Kategorie verwendet werden, hält das LSG die Mehrfachkodierung für korrekt. Weder der Wortlaut des OPS 5-394.2 noch die einschlägige DKR enthielten eine Beschränkung auf einen einzigen Revisionskode pro OP-Gebiet, auch sei dem OPS innerhalb der Kategorie 5-394 kein klassifikatorisches Verbot der Mehrfachkodierung zu entnehmen. Es sei vielmehr eine Kombinierbarkeit der Revisionskodes mit weiteren, den Eingriff spezifizierenden Kodes vorgesehen, sofern hierdurch unterschiedliche Aspekte desselben Revisionseingriffs erfasst würden. Insbesondere der Hinweistext zum betreffenden OPS, wonach spezifisch kodierbare Eingriff gesondert zu kodieren seien, gebiete, dass alle signifikanten Teileingriffe eines komplexen Geschehens abzubilden seien – auch wenn sie mehrere Kodes derselben Kategorie/Klasse beträfen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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