Mit Urteil vom 13.7.2021 hat sich das OVG NRW (13 A 349/20) mit der Frage befasst, ob nach Abschluss des in NRW vorgesehenen regionalen Planungskonzeptes der Antrag eines Krankenhauses auf Planbettenerhöhung von der zuständigen Planungsbehörde noch berücksichtigt werden muss. Das OVG NRW verneint eine solche Pflicht. Wie mit Anträgen zu verfahren sei, die nach Abschluss des regionalen Planungskonzeptes aber noch vor Erlass eines Feststellungsbescheides gestellt werden, bestimme das KHGG NRW nicht, die Entscheidung liege deshalb im Verfahrensermessen der Planungsbehörde. Daher wurde im Ergebnis die Drittanfechtungsklage eines Krankenhauses gegen die Aufnahme eines anderen Krankenhauses mit einer Abteilung Geriatrie als unzulässig abgewiesen, weil mangels eines eigenen noch zu berücksichtigenden Antrages der Klägerin die Behörde keine Auswahlentscheidung getroffen hatte und auch nicht treffen musste. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Abschaffung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung
Nordrhein-Westfalen hat durch Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes mit Wirkung zum 15.12.2023 (GV. NRW Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen