Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Farbenfrohe Skulptur als Grabmal auf Friedhof kann würdigem Totengedenken widersprechen
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschl. v. 07.10.2024 – F 800/24 eine Entscheidung des VG Stuttgart bestätigt, wonach eine Friedhofsverwaltung die Beseitigung eines „Grabmal“ in