Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
LSG NRW: Ansprüche des Krankenhauses aus § 116b SGB V unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist
Mit Urteil vom 20.11.2024, L 1133/23, hat das LSG NRW eine überraschende Entscheidung zur Verjährung von Ansprüchen der Krankenhäuser gegen Krankenkassen für Leistungen im Rahmen