Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Entscheidung und wesentlichen Gründe gem. § 8 Satz 3 PrüfvV – LSG NRW vom 1.2.2024 L 5 KR 357/22
In einem von uns vertretenen Verfahren hat das LSG NRW zugunsten des Krankenhauses mit Urteil vom 01.02.2024 (L 5 KR 357/22) unter Aufhebung eines anderslautenden