Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Keine Klagebefugnis für Drittanfechtungsklage bei bedingtem Antrag auf Planaufnahme
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.11.2019 (21 K 19675/17) die Drittanfechtungsklage eines Krankenhausträgers gegen die Ausweisung einer geriatrischen Hauptfachabteilung einer benachbarten Klinik als