Das BSG hält mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020, B 1 KR 13/20 R, an dem vielfach kritisierten Erfordernis fest, wonach eine Kodierung von Spontanatmungsstunden gemäß der DKR 1001l in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung voraussetzt, dass der Patient vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine „Gewöhnung“ an die maschinelle Beatmung eingetreten ist (Urteil vom 19.12.2017, B 1 KR 18/17 R). Gleichwohl relativiert der 1. Senat nach dem bislang vorliegenden Terminsbericht offenbar die Anforderungen an eine „Gewöhnung“ dahingehend, dass diese nicht allein durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung eintreten, sondern auch darauf beruhen kann, dass die Unfähigkeit zur Spontanatmung bereits aufgrund der behandelten Erkrankung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren eintritt. Der regelmäßigen Forderung der Krankenkassen nach einer Mindestbeatmungszeit dürfte damit die Grundlage entzogen sein. In diesem Zusammenhang sei auch auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesschlichtungsausschusses vom 02.12.2020 (KDE 584 sowie KDE 549) hingewiesen, wonach die Beatmung eines von Anbeginn an diskontinuierlich nichtinvasiv über Maske beatmeten, intensivmedizinisch versorgten Patienten sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DKR richtet, welche bei Ermittlung der Gesamtbeatmungsdauer im Rahmen des Weanings die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen in dem dort geregelten Umfang mit einschließen. Eine durchgehende Beatmung von bestimmter Dauer als Voraussetzung für ein Weaning wurde und wird dort nicht gefordert.
Ihre Ansprechpartner: Kristina Schwarz, Dortmund / Dr. Peter Sieben, Stuttgart
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Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner zählt für die Redaktion des Magazin der Wirtschaftswoche auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury 2020 zu