Krankenhäuser dürfen die multimodale Schmerztherapie nur dann kodieren, wenn die beteiligten Psychotherapeuten eine Approbation haben. Das hat der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden.
Er wies damit eine Fachklinik für Orthopädie aus Sachsen ab. Diese beschäftigte im Streitjahr 2014 eine Diplompsychologin und einen Diplompsychologen, die sich beide noch in der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten befanden.
Dennoch setzte die Klinik bei einem Patienten den Prozeduren Schlüssel OPS 8-918 für die multimodale Schmerztherapie an. Die Krankenkasse kürzte die Rechnung um 1826 Euro. Dieser Prozeduren Schlüssel gelte für eine interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung unter Mitwirkung entweder der psychiatrischen, psychosomatischen oder psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin. Dies sei nur dann erfüllt, wenn diese Mitwirkung unter der Verantwortung eines entsprechenden Facharztes oder eines Psychologischen Psychotherapeuten erfolge.
Dem ist das BSG nun gefolgt (Az.: B 1 KR 25/19 R). Ein Krankenhaus könne den OPS 8-918 nur dann kodieren, wenn es approbierte Psychologische Psychotherapeuten einsetzt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Artikel 33 Abs. 2 GG: Neues zur Bestenauslese
Jede Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes muss den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung