Entlassung eines Widerrufsbeamten aufgrund fehlender charakterlicher Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account

Mit Eilrechts-Beschluss vom 4.8.2020 – 4 S 1473/20 – hat der VGH Baden-Württemberg der Beschwerde eines Widerrufsbeamten abgeholfen und die aufschiebende Wirkung dessen Widerspruchs gegen eine Entlassungsverfügung wiederhergestellt. Der VGH stellte klar: Werde die Entlassung eines Widerrufsbeamten auf die fehlende charakterliche Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account gestützt, setze der Rückschluss auf die innere Einstellung des Beamten eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Anders als bei Tätowierungen komme es bei der Würdigung der Postings nicht vorrangig auf deren Wirkung auf Andere an. Insofern gelte, dass das Veröffentlichen bzw. Teilen von Musikstücken in einem sozialen Netzwerk mit dem Tragen eines Tattoos nicht hinreichend vergleichbar sei: Bei Tätowierungen komme es grundsätzlich nicht auf das persönliche Motiv bzw. die Phantasie des Trägers an, sondern vor allem auf die Wirkung des Tattoos auf Andere. Der Körper werde bei einer Tätowierung bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt; mit dem Tragen einer Tätowierung erfolge eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst; ihr komme im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das – wohl reiflich überlegte – Motiv in die Haut eingestochen werde und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekenne. Diese Erwägungen könnten nicht auf das Veröffentlichen von Musikstü-cken bzw. das Verlinken von Postings mit Musikstücken übertragen werden. Ein Posting könne aufgrund der Flüchtigkeit und Häufigkeit der internetbasierten Kommunikation nicht mit einem regelmäßig dauerhaft getragenen Tattoo verglichen werden. Mit anderen Worten hafte ein Posting nicht in ähnlich enger und charakteristischer Weise an dem Beamten wie ein Tattoo.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas

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