Am 11.02.2023 wurde § 5 Abs. 5 Satz 2 in die LBO Baden-Württemberg eingefügt. Er ermöglicht eine „nachträgliche“ Gebäudeerhöhung um zwei Geschosse ohne zusätzlichen Grenzabstand und soll so die Verdichtung im bebauten Innenbereich fördern. Die Vorschrift ist nicht auf Wohnbebauung begrenzt und stößt insbesondere aufgrund ihrer Unbestimmtheit und des verursachten Eingriffs in Nachbarrechte auf Kritik. Der VGH Baden-Württemberg hat nunmehr mit Urt. v. 13.11.2023 – 14 S 1161/23 – entschieden, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO nicht auf grenzständig errichtete Gebäude anwendbar ist. Der VGH hat dazu mit dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift argumentiert. Sie sprächen dafür, dass die Privilegierung nur auf Gebäude anwendbar sei, die schon zuvor eine Abstandsfläche einhielten. Damit reduziere sich zwar, so räumt der VGH ein, der Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere mit dem Ziel der Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Jedoch bedürfe eine „nach heutigen Maßstäben zulässige grenzständige Bebauung aber auch keiner abstandsflächenrechtlichen Privilegierung, weil doch schon auf die Grenze gebaut werden darf“. Ob dies nach der Erhöhung immer noch der Fall ist, sei jeweils zu prüfen. Damit ist die Entscheidung schlüssig und zu begrüßen. Sie konkretisiert die Anwendung des neuen Rechts. Trotzdem ist § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO dringend überarbeitungsbedürftig, wie Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Quaas & Partner im VBlBW-Heft Nr. 1/2024 ausführen werden. Im Übrigen hat der VGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Abstandsflächenrecht auf eine bloße Änderung baulicher Anlagen erst dann anzuwenden sei, „wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebliches Merkmal“ verändere. Insoweit setzt er seine differenzierende und nicht immer leicht verständliche Einzelfallrechtsprechung fort.
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Tübingen darf Verpackungssteuer erheben
Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das BVerwG in dem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner für die Stadt geführten Rechtsstreit mit