Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21 – entschieden, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltvereinigung überprüfen lassen kann, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt.
Der maßgebliche Regionalplan legte auf der betroffenen Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Beklagte gewährte der beigeladene Gemeinde eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans im Umfang von 30 ha, weil die Gemeinde an dieser Stelle die Festsetzung eines Gewerbegebietes für ein Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens plante. Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage der Umweltvereinigung bereits als unzulässig ab; dieser Entscheidung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) an, indem es die Berufung des Klägers zurückwies. Danach sei die Klage unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei: Der Zielabweichungsbescheid sei keine nach dem UmwRG rechtsbehelfsfähige Entscheidung.
Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen. Nach Ansicht des BVerwG ist die Zielabweichung ein statthafter Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplanes hätte erfolgen müssen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berührt, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden können.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung der ordnungsgemäßen Prüfung von natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffen – auch auf der Ebene der Regionalplanung – und die Einflussmöglichkeiten der anerkannten Umweltvereinigungen auf Planungsentscheidungen.
Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart
Kein Ausschluss einer nachträglichen Rechnungskorrektur durch die Fristenregelungen der PrüfvV
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.04.2019 (L 5 KR 1522/17) entschieden, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2015 festgelegte