Nachdem das BSG mit Urteil vom 12.12.2023, B 1 KR 32/22 R, festgestellt hatte, dass Ansprüche der Krankenhäuser auf Erstattung der Aufwandspauschale ab dem Jahre 2019 einer zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen, hat es nunmehr am 28.08.2024, B 1 KR 23/23, geklärt, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies sei entgegen der Ansicht einiger Krankenkassen nicht bereits mit Behandlungsdatum, der Einleitung eines Prüfverfahrens oder dem Erlass der abschließenden Leistungsentscheidung der Fall. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht vielmehr, sobald eine Abrechnungsminderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls faktisch ausgeschlossen ist. Dafür ist es ohne Belang, ob die Rechnung ursprünglich richtig war. Der Anspruch kann daher auch erst mit Abgabe eines Anerkenntnisses der Kasse in einem Klageverfahren um die ursprüngliche Vergütungsforderung entstehen, da die Prüfung erst dann ohne eine Minderung des Abrechnungsbetrage endet, wenn die Krankenkasse entweder aufgrund eigener Entscheidung oder aber aufgrund eines rechtskräftigen Urteils den vollen Rechnungsbetrag endgültig gegen sich gelten lässt Rechtlich unerheblich ist zudem, ob die Kasse diese Entscheidung vor Einleitung eines Erörterungsverfahrens, im Erörterungsverfahren oder erst später im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens getroffen hat, wie bereits das SG München mit Urteil vom 17.06.2024, S 18 KR 140/24, entschieden hatte.
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Keine Klagebefugnis für Drittanfechtungsklage bei bedingtem Antrag auf Planaufnahme
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.11.2019 (21 K 19675/17) die Drittanfechtungsklage eines Krankenhausträgers gegen die Ausweisung einer geriatrischen Hauptfachabteilung einer benachbarten Klinik als