Nach § 13 b Satz 2 1. Halbsatz BauGB mussten Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden. Viele Gemeinden haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und noch Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vor Jahresende gefasst. Inzwischen ist eine Diskussion entstanden, ob zur Fristwahrung auch die Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses erforderlich ist. Diese Auffassung hat das Regierungspräsidium Stuttgart in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vertreten. Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner hat diese Auffassung geprüft und kommt dazu, dass sie sich nur schwer begründen lässt: Weder dem Wortlaut, noch der Gesetzgebungshistorie, noch einer teleologischen Auslegung ist die Anforderung zu entnehmen, dass die „förmliche Einleitung“ des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht nur den in öffentlicher Sitzung gefassten Bebauungsaufstellungsbeschluss, sondern auch eine ortsübliche Bekanntmachung erfordert. Die Anforderung kann im Übrigen weder § 2 Abs. 1 BauGB noch dem Übergangsrecht in § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Formulierung § 13 b Satz 2 BauGB angelehnt ist, entnommen werden. Auch die Formulierung des § 13 b Satz 2 2. Halbsatz BauGB für den Satzungsbeschluss erforderlich keine Bekanntmachung. Hierzu wird eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich werden.
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Bereitstellen und Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung
E-Tretroller („E-Scooter“) sind in vielen Innenstädten als vermeintlich ökologisches Fortbewegungsmittel vertreten. Zugleich führen die Vorgänge ihrer Vermietung, Nutzung und insbesondere des wilden Abstellens immer wieder