Verpackungssteuersatzung nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde endgültig rechtssicher

Die von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner begleitete Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen hat mit der jetzt bekannt gemachten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – auch die letzte juristische „Feuertaufe“ erfolgreich überstanden. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuersatzung in der in Tübingen geltenden Fassung für verfassungsgemäß erklärt. Es handle sich um eine Verbrauchssteuer, die mangels gleichartiger bundesgesetzlicher Steuer von den Kommunen auch erlassen werden dürfe. Zudem sei sie eine „örtliche Verbrauchsteuer“, auch soweit es sich um die (beliebten) „to go“-Verpackungen zum Mitnehmen handele. Die Verpackungssteuer widerspreche zurzeit keiner geltenden maßgeblichen abfallrechtlichen Gesamtkonzeption. Es liege auch kein Widerspruch zum System der Einwegkunstoff-Abgabe nach dem Bundesrecht vor. Schließlich würden diejenigen, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen abgeben, zwar in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dieser Eingriff ist jedoch durch den mit der Verpackungssteuer verfolgten Zweck der Eindämmung von Einwegverpackungen gerechtfertigt. Damit ist auch dieser weitere juristische Angriff einer McDonald´s-Schnellrestaurantbetreiberin gegen die Verpackungssteuersatzung erfolglos geblieben. Kommunen sollten nun verstärkt über die Einführung solcher Satzungen nachdenken.
Weitere Informationen bei: Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas; Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk

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