Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bzgl. der Nichtzuweisung der LG 16.4 nun zurückgewiesen. Das OVG NRW hält die getroffene Auswahlentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil ein bevorzugtes Krankenhaus eine Mindestvoraussetzung nicht erfüllte. Die klagenden Krankenhäuser dürfen nun bis auf weiteres die Leistungen der LG 16.4 weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Stationäre Behandlung bei kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten
Mit Urteil vom 20.03.2024, B 1 KR 37/22 R, hat sich das BSG erneut mit der Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Behandlung bei äußerst