In einem von uns geführten Verfahren war der Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen einen Sachverständigen, der auch als externer Gutachter für den MDK tätig wird, erfolgreich (Beschluss des SG Detmold vom 28.05.2019, S 24 KR 813/18). Der Sachverständige, der auch im Dienste des MDK tätig ist, stehe „im Lager der Krankenkassen“, denn die gesetzliche Funktion des MDK bestehe in der Beratung und Unterstützung der Krankenkassen bei deren gesetzlichen Aufgaben. Dass der MDK organisatorisch und rechtlich von den Krankenkassen unabhängig ist und die Ärzte weisungsfrei agieren und nur ihrem ärztlichen Wissen unterworfen sind, sei nicht entscheidend, denn hieraus könne für die prozessuale Stellung im gerichtlichen Verfahren nichts abgeleitet werden. Auch bei einem externen Gutachter seien keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei einem hauptamtlichen Mitarbeiter des MDK, denn bereits durch seine Beauftragung durch den MDK entstehe eine hinreichende Verbindung zu den institutionellen Abläufen des MDK, so dass es auch Sicht eines objektiven Dritten kein Unterschied macht, ob jemand als hauptamtlicher Mitarbeiter oder externer Gutachter eingesetzt werde.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Mit überraschendem Urteil vom 25.03.2021, B 1 KR 25/20 R, hat das BSG seine vielfach kritisierte und dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufende Rechtsprechung zum Einsatz neuer