Die mit Spannung erwarteten schriftlichen Urteilsgründe zu den Grundsatzentscheidungen des BSG vom 18.05.2021 wurden nun veröffentlicht. Im Verfahren B 1 KR 32/20 R lassen sich diese wie folgt zusammenfassen:
1. § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 enthält eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass konkret bezeichnete Unterlagen, die der MDK im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert, das Krankenhaus aber nicht innerhalb der Frist von vier Wochen vorgelegt hat, auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr zur Begründung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt werden dürfen. Die präkludierten Unterlagen sind als Beweismittel endgültig ausgeschlossen. Der Inhalt präkludierter Unterlagen darf auch nicht – unter Umgehung der Präklusionsregelung – etwa durch ersetzende Zeugenaussagen in das Verfahren eingeführt werden.
2. Eine pauschale Anforderung des MDK, zB „aller zur Begründung des Anspruchs erforderlicher Unterlagen“, löst die Rechtsfolge des § 7 Abs 2 PrüfvV nicht aus.
3. Die Begründung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses durch andere als die angeforderten, aber nicht vorgelegten Unterlagen schließt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 nicht aus. Ein Ausschluss des Anspruchs tritt daher nicht immer schon dann ein, wenn das Krankenhaus nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Das Krankenhaus kann seinen Anspruch vielmehr unabhängig davon mit allen Unterlagen begründen, die nicht nach § 7 Abs 2 PrüfvV präkludiert sind. Sowohl der MDK als auch später eventuell die Gerichte müssen bei der Anspruchsprüfung folglich alle Unterlagen als Tatsachengrundlage berücksichtigen, auf die sich das Krankenhaus ohne Verstoß gegen die Obliegenheit zur Vorlage nach § 7 Abs 2 inhaltlich bezieht, da Krankenkassen Vergütungsansprüche nicht beliebig streitig stellen können. Sinn und Zweck der Regelung gebieten es daher nicht, die Begründung des Vergütungsanspruchs mit anderen als den vom MDK angeforderten Unterlagen zu unterbinden.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund