Ambulante oder stationäre Notfallbehandlung?

Die Abrechnung kurzzeitiger Notfallbehandlungen im Krankenhaus ist weiterhin Gegenstand vergütungsrechtlicher Streitigkeiten, nachdem das BSG mit seiner „Schockraum II“ Entscheidung vom 29.08.2023, B 1 KR 15/22 R (wir berichteten) klargestellt hatte, dass jedenfalls dann von einer konkludenten stationären Aufnahme auszugehen sei, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcenim Krankenhaus eine hohe Intensität aufweise bzw. eine solche geplant sei. Es blieb allerdings offen, wann ein derart intensiver Mitteleinsatz regelhaft angenommen werden kann. Das LSG Berlin-Brandenburg hat demgemäß mit Urteil vom 20.03.2025, L 9 KR 42/23, entschieden, dass bei der Abgrenzung einer ambulanten Notfallbehandlung von einer stationären Krankenhausbehandlung stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Sehe der konkrete Behandlungsplan bei einem Verdacht auf einen Myokardinfarkt zunächst nur diagnostische und therapeutische Maßnahmen für die nächsten sechs Stunden vor, da sich erst im Anschluss der weitere Behandlungsweg (ambulante oder stationäre Weiterbehandlung) entscheide, und würden ausschließlich Maßnahmen geringer Intensität in zeitlicher Abfolge durchgeführt, läge unabhängig von dem konkreten Ort der Leistungserbringung lediglich eine der Aufnahmeentscheidung vorgelagerte Diagnostik und Behandlung und damit keine stationäre Krankenhausbehandlung vor. Die im zugrundeliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen (zweimaliges EKG, zweimalige Troponinwertbestimmung, Monitoring, Röntgen-Thorax) wiesen nach Ansicht des LSG keine die Schwelle zur stationären Behandlung erreichende hohe Intensität auf. Weder bei der Ableitung des EKG noch bei der Blutwertbestimmung würden besondere Mittel des Krankenhauses spezifisch genutzt. Allein die Auswertung des Blutes durch das Krankenhauslabor reiche für die Annahme des Einsatzes der besonderen Mittel des Krankenhauses nicht aus. Auch das andauernde Monitoring sowie das Thorax-Röntgen erschienen nicht als spezifische Nutzung der Mittel des Krankenhauses. Die durchgeführten Maßnahmen hätten daher auch im Rahmen einer ambulanten Notfallversorgung erfolgen können.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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