Aufrechnungen aus Prüfung von Altfällen auch nach 2022 möglich

Entgegen der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte hat das BSG mit Urteilen vom 20.08.2026 (B 1 KR 5/26 R, 7/26 R und 12/26 R), entschieden, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot auch nach Inkrafttreten der PrüfvV 2022 weiterhin suspendiert wird, soweit es sich um Erstattungsforderungen der Krankenkassen aus ordnungsgemäß durchlaufenden Prüfungen von Fällen mit Aufnahmedatum bis 31.12.2021 handelt. Das BSG geht davon aus, dass sich aus § 109 Abs. 6 SGB V kein generelles Verbot ergäbe, Vergütungsansprüche der Krankenhäuser mit anderen Forderungen aufzurechnen. Das gesetzliche Aufrechnungsverbot schließe die Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses nicht generell aus, da dieses Verbot allein an die Krankenkassen adressiert sei und nur die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen beschränke. Während sich die Regelung des Aufrechnungsverbots nach § 109 Abs. 6 Satz 1 auf die unstrittigen Hauptforderungen der Krankenhäuser beziehe, “gegen“ die nicht aufgerechnet werden darf, knüpfe die Ausnahmeregelung nach § 109 Abs. 6 Satz 2 an die Erstattungsforderungen der Krankenkassen an, “mit“ denen ausnahmsweise aufgerechnet werden darf. Die in der Übergansvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung getroffene ausdrückliche Anordnung der weiteren Anwendung der Aufrechnungsbefugnis § 10 der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 auf alle Behandlungsfälle mit Aufnahme bis zum 31. Dezember 2021 erlaube es daher den Krankenkassen „in Erweiterung von § 109 Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB V“, ihre Erstattungsansprüche auch gegen ab dem 1. Januar 2022 entstandenen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aufzurechnen. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Erstattungsansprüche Ergebnis fristgerecht eingeleiteter und ordnungsgemäß abgeschlossener Prüfverfahren sind.
Ihre Ansprechpartnerinnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae

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