Am 28.05.2021 hat der Bundestag das Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Darin wird § 13 b BauGB erneut nahezu unverändert erlassen. Dies wirft für viele Gemeinden die Frage auf, ob nun nach dem bisherigen § 13 b BauGB begonnene Verfahren, die unter einem erheblichen zeitlichen Druck für den Abschluss bis zum 31.12.2021 stehen, unter Berufung auf den erneuten Erlass von § 13 b BauGB auch noch später abgeschlossen werden dürfen.
Dies ist nicht der Fall: § 245 d neu BauGB regelt nichts zum erneuten Inkrafttreten des § 13 b BauGB. Folglich gilt nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass begonnene Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach dem bisherigen Recht abzuschließen sind. Möglich ist, dass das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13 b BauGB nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift auf dieser Rechtsgrundlage sicherheitshalber mit einem erneuten Bebauungsplanaufstellungsbeschluss neu begonnen und durchgeführt wird.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Zahlung einer stationären Operation in Höhe ambulanter Vergütungssätze
Ein Krankenhaus hat Anspruch darauf, dass ein stationär durchgeführter Eingriff zumindest in Höhe ambulanter Vergütungssätze von der Krankenkasse bezahlt wird, auch wenn es hierüber keine