Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung von Bauleitplänen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Während viele Gemeinden bislang davon ausgehen, dass es mit dem „Einstellen“ getan ist und nicht überwacht werden muss, ob der Server der Gemeinde oder die Internetverbindung lückenlos funktioniert, hat das OVG Nordrhein-Westfalen nun genau dies gefordert. Mit Urt. v. 25.06.2019 – 10 D 88/16.NE – BauR 2019, 1559, hat es unter Rückgriff auf den strengen Maßstab zu § 3 Abs. 2 BauGB entschieden, dass „während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen“ können werden muss. Für Gemeinden und Betroffene bedeutet dies nun gleichermaßen, dass die ständige Zugriffsmöglichkeit auf die Unterlagen während der öffentlichen Auslegung zu überwachen und zu dokumentieren ist.
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Verfahrenskosten nach Vergleich in der Hauptsache
In Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Krankenhausbehandlungskosten kann im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens häufig eine vergleichsweise Einigung im Sinne einer prozentualen Zahlung der strittigen