Das BSG hat mit Beschluss vom 28.05.2026 – B 1 KR 37/25 B klargestellt, dass einer Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nicht schon deshalb zusteht, weil das Krankenhaus die vom MDK angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Aus § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ergibt sich keine Befugnis der Krankenkasse, allein aufgrund einer Fristversäumnis des Krankenhauses einen Erstattungsanspruch festzustellen, ohne dass es auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs und dessen Höhe ankäme. Eine Krankenkasse ist nach § 9 Satz 1 PrüfvV 2014 nur unter zwei alternativen Voraussetzungen zur Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einem unstreitigen Vergütungsanspruch des Krankenhauses berechtigt. Entweder ist der Erstattungsanspruch nach Beendigung des Vorverfahrens (§ 5 PrüfvV 2014) zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgestellt worden. Oder der Erstattungsanspruch ist von der Krankenkasse dem Krankenhaus nach § 8 PrüfvV 2014 fristgerecht mitgeteilt worden. § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 regelt auch keine Befugnis der Krankenkasse, isoliert den Eintritt der Präklusion festzustellen und das Prüfverfahren damit zu beenden.
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VGH BW zur Pflicht von Umlandgemeinden, sich an Kosten einer Schulsanierung zu beteiligen
Der VGH BW hat mit einem Grundsatzurteil vom 6.12.2022 (9 S 3232/21) in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Kultusministeriums, mit denen dieses sechs